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Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB für Geschäftskunden

Last updated: September 2026

AGB für Geschäftskunden

divvoice GmbH Jülicher Straße 72a, 52070 Aachen

Stand: September 2026


§ 1 Geltung

(1) Alle Lieferungen, Leistungen und Angebote der divvoice GmbH, Jülicher Straße 72a, 52070 Aachen (nachfolgend „divVoice“) erfolgen ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diese sind Bestandteil aller Verträge, die divVoice mit ihren Vertragspartnern (nachfolgend „Auftraggeber“) über die von ihr angebotenen Lieferungen, Leistungen oder Plattformzugänge schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Auftraggeber, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden. Diese AGB gelten nur gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

(2) Besondere Geschäftsbedingungen einzelner Produkte oder Leistungen (z. B. Service-Level-Agreements, Endnutzer-Lizenzvereinbarungen, Leihverträge, Auftragsverarbeitungsverträge) gehen im Falle von Widersprüchen diesen AGB vor.

(3) Pilot-, Forschungs- und Förderprojekte: Wird eine Leistung im Rahmen eines Pilot-, Forschungs- oder Förderprojekts erbracht, können im jeweiligen Projekt- oder Einzelvertrag abweichende Regelungen getroffen werden, insbesondere zu Leistungsumfang, Einsatzzweck, Laufzeit, Vergütung, Gewährleistung, Nutzungs- und Ergebnisrechten sowie zur Datenverarbeitung. Solche Regelungen gehen diesen AGB vor.

(4) Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn divVoice ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht. Selbst wenn divVoice auf ein Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.

(5) Liefergegenstand: „Liefergegenstand“ im Sinne dieser AGB ist die Gesamtheit der im jeweiligen Einzelvertrag vereinbarten Lieferungen und Leistungen von divVoice, unabhängig von ihrer Art. Hierzu können je nach Einzelvertrag insbesondere gehören: Hardware-Produkte von divVoice (insbesondere die Embidio-Produktfamilie) einschließlich Bauteilen, Baugruppen und daraus zusammengesetzter Systeme; Software und Firmware in jeder Bereitstellungsform; Erkennungsmodelle (Erkenner); Lizenzen und sonstige Nutzungsrechte; Plattform- und Cloud-Zugänge (insbesondere ConHive); die zugehörige Dokumentation sowie vereinbarte Dienst-, Beratungs-, Entwicklungs-, Installations-, Wartungs- und Supportleistungen. Welche dieser Lieferungen und Leistungen geschuldet sind, ergibt sich aus dem jeweiligen Einzelvertrag einschließlich Angebot und Auftragsbestätigung. Regelungen dieser AGB, die ihrer Natur nach nur für eine bestimmte Leistungsart gelten können (etwa Versand, Verpackung, Gefahrübergang und Eigentumsvorbehalt bei körperlichen Liefergegenständen), finden nur auf die jeweils betroffene Leistungsart Anwendung.


§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

(1) Alle Angebote von divVoice sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Bestellungen oder Aufträge kann divVoice innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Zugang annehmen.

(2) Maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen divVoice und dem Auftraggeber ist der in Textform (§ 126b BGB) geschlossene Vertrag einschließlich dieser AGB. Es wird vermutet, dass dieser Vertrag die Abreden der Vertragsparteien zum Vertragsgegenstand vollständig wiedergibt. Vor Vertragsschluss getroffene mündliche Absprachen gelten nur fort, soweit sie in Textform bestätigt wurden oder sich aus ihnen ausdrücklich ergibt, dass sie verbindlich fortgelten sollen. Der Vorrang individueller Vertragsabreden (§ 305b BGB) bleibt unberührt.

(3) Ergänzungen und Änderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform (§ 126b BGB). Zur Vertretung von divVoice bei Abschluss, Änderung oder Ergänzung von Verträgen sind nur die Geschäftsführer, Prokuristen und in Textform hierzu bevollmächtigte Personen berechtigt.

(4) Angaben von divVoice zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z. B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie Darstellungen desselben (z. B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

(5) divVoice behält sich das Eigentum und Urheberrecht an allen abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie an dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Der Auftraggeber darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung von divVoice weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen von divVoice diese Gegenstände vollständig zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Ausgenommen hiervon ist die Speicherung elektronisch zur Verfügung gestellter Daten zum Zwecke üblicher Datensicherung. Haben die Parteien eine gesonderte Vertraulichkeitsvereinbarung geschlossen, geht diese hinsichtlich der Geheimhaltung vor.


§ 3 Preise und Zahlung

(1) Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Alle Preise verstehen sich in EUR zzgl. der jeweils gesetzlichen Umsatzsteuer sowie zzgl. etwaiger Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben. Bei Lieferungen und Leistungen, die eine körperliche Warenlieferung umfassen, verstehen sich die Preise zusätzlich ab Werk (EXW, Incoterms 2020, Sitz von divVoice) zzgl. Verpackung, Fracht und Transportversicherung sowie bei Exportlieferungen zzgl. Zoll und sonstiger Einfuhrabgaben. Rechnungen werden elektronisch im jeweils gesetzlich zulässigen Format an die vom Auftraggeber benannte Adresse übermittelt.

(2) Für wiederkehrende Leistungen (Miete, Plattformzugang, Wartung, Software-Lizenzen) gelten die im jeweiligen Einzelvertrag vereinbarten Abrechnungsintervalle und Preise. divVoice kann diese Preise frühestens zwölf (12) Monate nach Vertragsbeginn und höchstens einmal je Vertragsjahr nach billigem Ermessen an die Entwicklung der für die Leistung maßgeblichen Kosten (insbesondere Personal-, Hosting- und Drittlizenzkosten) anpassen. Kostensenkungen sind in gleicher Weise zu berücksichtigen wie Kostensteigerungen. Die Anpassung ist mindestens drei (3) Monate vor ihrem Wirksamwerden in Textform mitzuteilen. Beträgt die Erhöhung mehr als fünf Prozent (5 %) innerhalb eines Vertragsjahres, kann der Auftraggeber den Vertrag mit Wirkung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung in Textform kündigen; auf dieses Recht weist divVoice in der Mitteilung hin.

(3) Soweit den für eine Lieferung vereinbarten Preisen die Listenpreise von divVoice zugrunde liegen und die Lieferung vereinbarungsgemäß erst mehr als vier (4) Monate nach Vertragsschluss erfolgen soll, gelten die bei Lieferung gültigen Listenpreise von divVoice (jeweils abzüglich eines vereinbarten prozentualen oder festen Rabatts). Übersteigt der danach maßgebliche Preis den ursprünglich vereinbarten Preis um mehr als fünf Prozent (5 %), kann der Auftraggeber hinsichtlich der betroffenen Lieferung innerhalb von zwei (2) Wochen nach Mitteilung der Preiserhöhung vom Vertrag zurücktreten.

(4) Rechnungsbeträge sind innerhalb von sechzehn (16) Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes in Textform vereinbart ist. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang bei divVoice. Ab Fälligkeit sind Fälligkeitszinsen in Höhe von fünf Prozent (5 %) p. a. zu zahlen (§ 353 HGB). Mit Eintritt des Verzugs schuldet der Auftraggeber Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe von neun (9) Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz sowie die Verzugspauschale von 40 EUR (§ 288 Abs. 2 und 5 BGB). Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

(5) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder in einem Gegenseitigkeitsverhältnis zur Forderung von divVoice stehen, insbesondere Ansprüche wegen Mängeln des Liefergegenstands.

(6) divVoice ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen von divVoice durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis gefährdet wird.


§ 4 Lieferung und Lieferzeit

(1) Lieferungen erfolgen in der im Einzelvertrag vereinbarten Liefer- und Versandart.

(2) Von divVoice in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten.

(3) divVoice kann – unbeschadet ihrer Rechte aus Verzug des Auftraggebers – vom Auftraggeber eine Verlängerung von Liefer- und Leistungsfristen oder eine Verschiebung von Liefer- und Leistungsterminen um den Zeitraum verlangen, in dem der Auftraggeber seinen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber divVoice nicht nachkommt.

(4) divVoice haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse verursacht worden sind, die divVoice nicht zu vertreten hat (z. B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen, Pandemien). Eine ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten entlastet divVoice nur, wenn divVoice ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat und die Nichtbelieferung nicht zu vertreten hat. divVoice informiert den Auftraggeber unverzüglich über den Eintritt und die voraussichtliche Dauer eines solchen Ereignisses.

(5) Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Liefer- oder Leistungsfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlauffrist. Machen solche Ereignisse divVoice die Lieferung oder Leistung wesentlich schwerer oder unmöglich und ist die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer, ist divVoice zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Dauert die Behinderung länger als drei (3) Monate oder ist dem Auftraggeber infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zuzumuten, kann er durch Erklärung in Textform (§ 126b BGB) gegenüber divVoice vom Vertrag zurücktreten. Im Falle eines Rücktritts erstattet divVoice bereits erbrachte Gegenleistungen des Auftraggebers unverzüglich.

(6) divVoice ist nur zu Teillieferungen berechtigt, wenn die Teillieferung für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungszwecks verwendbar ist, die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt ist und dem Auftraggeber hierdurch kein erheblicher Mehraufwand oder zusätzliche Kosten entstehen (es sei denn, divVoice erklärt sich zur Übernahme dieser Kosten bereit).

(7) Gerät divVoice mit einer Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird eine Lieferung oder Leistung, gleich aus welchem Grunde, unmöglich, so ist die Haftung von divVoice auf Schadensersatz nach Maßgabe des § 8 beschränkt.


§ 5 Erfüllungsort, Versand, Verpackung, Gefahrübergang, Abnahme

(1) Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz von divVoice, soweit nichts anderes bestimmt ist. Schuldet divVoice auch die Installation, ist Erfüllungsort der Ort, an dem die Installation zu erfolgen hat.

(2) Die Versandart und die Verpackung bestimmt divVoice nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Auftraggebers, soweit im Einzelvertrag nichts anderes vereinbart ist.

(3) Schuldet divVoice keine Installation, geht die Gefahr spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Auftraggeber über; dies gilt auch bei Teillieferungen und wenn divVoice die Versandkosten trägt. Schuldet divVoice die Installation, geht die Gefahr mit Abschluss der Installation am Installationsort über; soweit eine Abnahme stattzufinden hat, mit der Abnahme. Verzögert sich der Versand, die Übergabe oder die Installation infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Auftraggeber liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Auftraggeber über, an dem der Liefergegenstand versand- bzw. installationsbereit ist und divVoice dies dem Auftraggeber angezeigt hat.

(4) Lagerkosten nach Gefahrübergang trägt der Auftraggeber. Bei Lagerung durch divVoice betragen die Lagerkosten 0,25 % des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche, insgesamt höchstens fünf Prozent (5 %) des Rechnungsbetrages. divVoice bleibt der Nachweis höherer, dem Auftraggeber der Nachweis geringerer oder keiner Lagerkosten vorbehalten.

(5) Die Sendung wird von divVoice nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und auf dessen Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.

(6) Abnahme: Beim Kauf ohne geschuldete Installation findet keine Abnahme statt. Soweit eine Abnahme vereinbart ist oder gesetzlich stattzufinden hat, gilt der Liefergegenstand als abgenommen, wenn

  1. die Lieferung und, sofern divVoice auch die Installation schuldet, die Installation abgeschlossen ist,

  2. divVoice dies dem Auftraggeber in Textform mitgeteilt und ihn unter Hinweis auf die Rechtsfolge dieses § 5 Abs. 6 zur Abnahme aufgefordert hat,

  3. seit Zugang dieser Mitteilung zwölf (12) Werktage vergangen sind oder der Auftraggeber mit der Nutzung des Liefergegenstands über einen vereinbarten Test- oder Probebetrieb hinaus begonnen hat und seit Zugang der Mitteilung sechs (6) Werktage vergangen sind, und

  4. der Auftraggeber die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums nicht unter Angabe mindestens eines Mangels in Textform verweigert hat.

Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.


§ 6 Gewährleistung, Sachmängel

(1) Ansprüche wegen Mängeln von Hardware verjähren in einem (1) Jahr ab Ablieferung oder, soweit eine Abnahme stattzufinden hat, ab der Abnahme. Diese Verkürzung gilt nicht (a) für Sachen, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB), sowie bei Bauwerken (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB), (b) für Rechtsmängel im Sinne von § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB, (c) für Rückgriffsansprüche nach § 445a und § 445b BGB, (d) bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und bei Übernahme einer Garantie sowie (e) für Schadensersatzansprüche in den Fällen des § 8 Abs. 9. In diesen Fällen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

(2) Dauerhaft überlassene Software und Firmware: divVoice gewährleistet, dass dauerhaft überlassene Software und Firmware im Wesentlichen der jeweiligen Dokumentation entspricht. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl von divVoice durch Updates, Patches oder zumutbare Umgehungslösungen (Workarounds). Die Verjährungsfrist beträgt ein (1) Jahr ab Bereitstellung oder Freischaltung; Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Zeitlich befristet überlassene Leistungen: Für Hardware, Software und Plattformzugänge (insbesondere ConHive), die zeitlich befristet gegen Entgelt überlassen werden, gelten die gesetzlichen Vorschriften des Mietrechts; divVoice erhält den vertragsgemäßen Zustand während der gesamten Vertragslaufzeit aufrecht. Die verschuldensunabhängige Haftung für bereits bei Vertragsschluss vorhandene Mängel (§ 536a Abs. 1 Alt. 1 BGB) ist ausgeschlossen; § 8 Abs. 9 bleibt unberührt. Für unentgeltlich überlassene Pilot- und Evaluierungsgeräte gelten die gesetzlichen Vorschriften der Leihe.

(4) Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Auftraggeber oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Auftraggeber genehmigt, wenn divVoice nicht binnen sieben (7) Werktagen nach Ablieferung eine Mängelrüge in Textform zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gelten die Liefergegenstände als vom Auftraggeber genehmigt, wenn die Mängelrüge divVoice nicht binnen sieben (7) Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigte; war der Mangel bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt offensichtlich, ist dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich. Auf Verlangen von divVoice ist ein beanstandeter Liefergegenstand an divVoice zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge trägt divVoice die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften (§ 439 Abs. 2 und 3 BGB); dies gilt nicht, soweit sich die Aufwendungen erhöhen, weil der Liefergegenstand an einen anderen Ort als den Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs verbracht wurde.

(5) Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist divVoice nach ihrer innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d. h. der Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessenen Verzögerung der Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern. Ansprüche auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nach Maßgabe des § 8.

(6) Mängelansprüche bestehen nicht, soweit der Mangel darauf beruht, dass (a) der Liefergegenstand durch den Auftraggeber oder Dritte ohne vorherige Zustimmung von divVoice modifiziert oder geändert wurde, (b) die von divVoice bereitgestellten Betriebsvoraussetzungen, Installationsanweisungen oder Dokumentation nicht eingehalten wurden, (c) der Liefergegenstand unsachgemäß verwendet oder behandelt wurde oder äußeren Einwirkungen ausgesetzt war, die über die in der Dokumentation angegebenen Einsatzbedingungen hinausgehen (z. B. Feuchtigkeit, Hitze, Überspannung), oder (d) der Liefergegenstand in Umgebungen oder Systeme integriert wurde, die weder in der Dokumentation noch im Einzelvertrag noch durch divVoice in Textform freigegeben sind. Erhöhen sich die Kosten einer Mängelbeseitigung durch einen dieser Umstände, trägt der Auftraggeber die Mehrkosten.

(7) Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller, die divVoice aus lizenzrechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht selbst beseitigen kann, wird divVoice ihre Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten zunächst außergerichtlich geltend machen. Führt dies nicht innerhalb angemessener Frist zur Beseitigung des Mangels, bestehen die Ansprüche des Auftraggebers gegen divVoice nach Maßgabe dieses § 6 und des § 8 uneingeschränkt.

(8) Eine im Einzelfall mit dem Auftraggeber vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss der Gewährleistung für Sachmängel. Dies gilt nicht bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Übernahme einer Garantie und für Schadensersatzansprüche in den Fällen des § 8 Abs. 9.


§ 7 Schutzrechte

(1) divVoice steht nach Maßgabe dieses § 7 dafür ein, dass der Liefergegenstand in der Bundesrepublik Deutschland und im Land des im Einzelvertrag vereinbarten Einsatzorts frei von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten Dritter ist.

(2) Macht ein Dritter gegenüber dem Auftraggeber Ansprüche wegen der Verletzung solcher Rechte geltend, benachrichtigt der Auftraggeber divVoice unverzüglich in Textform. Der Auftraggeber erkennt die geltend gemachten Ansprüche nicht an und überlässt divVoice, soweit rechtlich möglich, die Abwehr der Ansprüche und die Führung von Vergleichsverhandlungen. Der Auftraggeber unterstützt divVoice dabei in angemessenem Umfang auf Kosten von divVoice.

(3) Verletzt der Liefergegenstand ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten, wird divVoice nach ihrer Wahl und auf ihre Kosten den Liefergegenstand derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, der Liefergegenstand aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder dem Auftraggeber durch Abschluss eines Lizenzvertrages mit dem Dritten das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt divVoice dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder die Vergütung angemessen zu mindern. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers richten sich nach § 8.

(4) Ansprüche nach diesem § 7 bestehen nicht, soweit die Rechtsverletzung darauf beruht, dass (a) divVoice Vorgaben, Spezifikationen oder Anweisungen des Auftraggebers umgesetzt hat, (b) der Liefergegenstand ohne Zustimmung von divVoice verändert wurde, (c) der Liefergegenstand mit Produkten, Daten oder Leistungen kombiniert wurde, die nicht von divVoice geliefert oder in Textform freigegeben wurden, oder (d) der Liefergegenstand entgegen der Dokumentation oder dem vereinbarten Einsatzzweck verwendet wurde.

(5) Bei Rechtsverletzungen durch von divVoice gelieferte Produkte anderer Hersteller wird divVoice ihre Ansprüche gegen die Hersteller und Vorlieferanten zunächst außergerichtlich geltend machen. Führt dies nicht innerhalb angemessener Frist zu einer Abhilfe nach Abs. 3, bestehen die Ansprüche des Auftraggebers gegen divVoice nach Maßgabe dieses § 7 uneingeschränkt.


§ 8 Haftung

(1) Die Haftung von divVoice auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung, ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses § 8 eingeschränkt.

(2) divVoice haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit ihrer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung wesentlicher Vertragspflichten handelt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Hierzu gehören insbesondere die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung und Installation des Liefergegenstands, dessen Freiheit von Rechtsmängeln sowie von solchen Sachmängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, die Bereitstellung funktionsfähiger Software und Plattformzugänge sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.

(3) Soweit divVoice gemäß Abs. 2 dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die divVoice bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die sie bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen (vertragstypische, vorhersehbare Schäden). Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands oder der Software sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands bzw. der Software typischerweise zu erwarten sind.

(4) Für den Verlust oder die Beschädigung von Daten haftet divVoice bei einfacher Fahrlässigkeit nur in Höhe des Aufwands, der zur Wiederherstellung der Daten erforderlich gewesen wäre, wenn der Auftraggeber seine Daten in angemessenen, dem Stand der Technik und der Bedeutung der Daten entsprechenden Abständen gesichert hätte. Dies gilt nicht für Daten, deren Sicherung nach dem Einzelvertrag oder nach § 12 Abs. 6 divVoice obliegt.

(5) Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit nach Abs. 2 ist die Ersatzpflicht von divVoice für Sach- und Vermögensschäden auf 100.000 EUR je Schadensfall und auf insgesamt 250.000 EUR je Vertragsjahr begrenzt. Die Parteien gehen davon aus, dass diese Beträge den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden abdecken; ist im Einzelvertrag ein abweichender Betrag vereinbart, gilt dieser.

(6) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von divVoice.

(7) Soweit divVoice technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von ihr geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich. Für solche unentgeltlichen Auskünfte und Beratungsleistungen ist die Haftung von divVoice für einfache Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Abs. 9 bleibt unberührt.

(8) Integration und Einbau: Die Hardware-Produkte von divVoice (insbesondere die Embidio-Produktfamilie) sind als Komponenten für die Integration in Systeme des Auftraggebers oder Dritter vorgesehen. Soweit im Einzelvertrag kein bestimmter Einsatzzweck und keine bestimmte Funktion eines Gesamtsystems vereinbart ist, schuldet divVoice die Funktionsfähigkeit der gelieferten Komponenten nach Maßgabe der vereinbarten Spezifikationen und Dokumentation, nicht jedoch die Funktion des Gesamtsystems, in das die Komponenten integriert werden, die Kompatibilität mit Drittsystemen, die Wechselwirkung mit anderen Komponenten oder die Eignung für einen nicht vereinbarten Einsatzzweck. In diesem Fall obliegt es dem Auftraggeber, vor der Integration die Eignung der Produkte von divVoice für seinen konkreten Verwendungszweck zu prüfen. Abs. 9 bleibt unberührt.

(9) Die Haftungsausschlüsse und -beschränkungen dieses § 8 sowie aller übrigen Bestimmungen dieser AGB gelten nicht für die Haftung von divVoice wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, bei Übernahme einer Garantie (insbesondere einer Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie), wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.


§ 9 Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behält sich divVoice das Eigentum an den verkauften Waren vor (Vorbehaltsware).

(2) Die Vorbehaltsware darf vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Auftraggeber hat divVoice unverzüglich in Textform zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt wird oder soweit Zugriffe Dritter (z. B. Pfändungen) auf die divVoice gehörenden Waren erfolgen.

(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist divVoice berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und/oder die Ware aufgrund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; divVoice ist vielmehr berechtigt, lediglich die Ware herauszuverlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Auftraggeber den fälligen Kaufpreis nicht, darf divVoice diese Rechte nur geltend machen, wenn sie dem Auftraggeber zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.

(4) Der Auftraggeber ist bis auf Widerruf gemäß lit. (d) befugt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiterzuveräußern, zu verarbeiten und in andere Systeme einzubauen. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:

(a) Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Auftraggeber wird stets für divVoice als Hersteller vorgenommen, ohne dass divVoice hieraus verpflichtet wird. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht divVoice gehörenden Gegenständen verarbeitet, verbunden oder vermischt, erwirbt divVoice Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswerts der Vorbehaltsware (Endbetrag einschließlich Umsatzsteuer) zu dem Wert der anderen Gegenstände zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung. Ist die Sache des Auftraggebers als Hauptsache anzusehen, überträgt der Auftraggeber divVoice schon jetzt anteilig Miteigentum in diesem Verhältnis. Der Auftraggeber verwahrt das Allein- oder Miteigentum unentgeltlich für divVoice. Für die durch Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die Vorbehaltsware.

(b) Die aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware oder der nach lit. (a) entstandenen Sache entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Auftraggeber schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils von divVoice zur Sicherheit an divVoice ab. Gleiches gilt für Forderungen, die dem Auftraggeber dadurch entstehen, dass er die Vorbehaltsware in ein Grundstück, ein Gebäude oder eine Anlage eines Dritten einbaut, in Höhe des Rechnungswerts der Vorbehaltsware. divVoice nimmt die Abtretungen an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Auftraggebers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.

(c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Auftraggeber neben divVoice ermächtigt. divVoice verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber divVoice nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und divVoice den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gemäß Abs. 3 geltend macht.

(d) Liegt einer der in lit. (c) genannten Fälle vor, kann divVoice verlangen, dass der Auftraggeber die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt. Außerdem ist divVoice in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Auftraggebers zur weiteren Veräußerung, Verarbeitung und zum Einbau der Vorbehaltsware zu widerrufen.

(e) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die gesicherten Forderungen um mehr als zehn Prozent (10 %), wird divVoice auf Verlangen des Auftraggebers Sicherheiten nach ihrer Wahl freigeben.


§ 10 Überlassene Geräte, Laufzeit und Kündigung

(1) Überlässt divVoice dem Auftraggeber Hardware nur zur zeitweisen Nutzung (insbesondere als Miete, Leihe oder im Rahmen von Pilot- und Evaluierungsprojekten), bleibt diese im Eigentum von divVoice. Art, Umfang, Installationsort und Dauer der Überlassung ergeben sich aus dem Einzelvertrag.

(2) Verträge über wiederkehrende Leistungen (insbesondere Miete, Plattformzugang, Wartung und befristete Lizenzen) haben, soweit im Einzelvertrag nichts anderes vereinbart ist, eine Mindestlaufzeit von zwölf (12) Monaten. Sie verlängern sich danach jeweils um zwölf (12) Monate, wenn sie nicht von einer Partei mit einer Frist von drei (3) Monaten zum Ende der jeweiligen Laufzeit in Textform gekündigt werden. Befristete Pilot- und Evaluierungsverträge enden mit Ablauf der vereinbarten Laufzeit, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

(3) Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund für divVoice liegt insbesondere vor, wenn der Auftraggeber mit der Zahlung eines Betrags in Höhe von mindestens zwei monatlichen Vergütungen in Verzug ist oder trotz Abmahnung wesentlich gegen § 12 Abs. 3 oder § 15 Abs. 6 verstößt.

(4) Der Auftraggeber hat überlassene Geräte sorgfältig zu behandeln, nur am vereinbarten Installationsort und entsprechend der Dokumentation zu betreiben und ohne Zustimmung von divVoice nicht an Dritte weiterzugeben. Verlust, Beschädigung oder Funktionsstörungen sind divVoice unverzüglich in Textform anzuzeigen. Der Auftraggeber gewährt divVoice nach vorheriger Abstimmung Zugang zu den Geräten, soweit dies für Wartung, Updates oder Austausch erforderlich ist. Für Verlust und Beschädigung haftet der Auftraggeber nach den gesetzlichen Vorschriften.

(5) Nach Vertragsende hat der Auftraggeber überlassene Geräte einschließlich Zubehör und Dokumentation unverzüglich, spätestens innerhalb von vierzehn (14) Tagen, in ordnungsgemäßem Zustand unter Berücksichtigung der vertragsgemäßen Abnutzung an divVoice zurückzugeben. Die Kosten von Demontage und Rücktransport richten sich nach dem Einzelvertrag; fehlt eine Regelung, trägt sie der Auftraggeber. § 11 gilt entsprechend. Gibt der Auftraggeber die Geräte nicht rechtzeitig zurück, kann divVoice für die Dauer der Vorenthaltung eine Nutzungsentschädigung in Höhe der vereinbarten Vergütung verlangen; fehlt eine solche, in Höhe der jeweils gültigen Listenmiete von divVoice. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.


§ 11 Datenlöschung bei Rückgabe von Geräten

(1) Gibt der Auftraggeber Geräte mit Speichermedien (z. B. Sensoreinheiten, Festplatten, USB-Sticks, Speicherkarten) an divVoice zurück, gleich aus welchem Grund (Gewährleistung, Reparatur, Vertragsende, Rückabwicklung), hat er die darauf gespeicherten Daten, insbesondere personenbezogene und vertrauliche Daten, soweit technisch möglich vor der Rückgabe zu sichern und anschließend dauerhaft und sicher zu löschen.

(2) Ist dem Auftraggeber eine Löschung technisch nicht möglich, hat er divVoice vor der Rückgabe in Textform darauf hinzuweisen, dass das Gerät noch Daten enthält, und nach Möglichkeit deren Art anzugeben (z. B. Audioaufnahmen, Messdaten). divVoice löscht diese Daten in diesem Fall nach dem Stand der Technik und bestätigt die Löschung auf Verlangen in Textform. Eine hierfür vereinbarte Vergütung richtet sich nach dem Einzelvertrag. Soweit dabei personenbezogene Daten verarbeitet werden, gilt § 13 Abs. 2.

(3) divVoice behandelt auf zurückgegebenen Geräten vorgefundene Daten vertraulich und nutzt sie ausschließlich zum Zweck der Rückgabeabwicklung, Fehleranalyse, Reparatur und Löschung. Der Auftraggeber stellt divVoice von Ansprüchen Dritter frei, die darauf beruhen, dass er seine Pflichten nach Abs. 1 oder Abs. 2 schuldhaft verletzt hat. Die Haftung von divVoice richtet sich nach § 8.


§ 12 Software, Firmware und Plattform

(1) Firmware gekaufter Hardware: An Firmware und sonstiger Software, die für den bestimmungsgemäßen Betrieb gekaufter Hardware erforderlich ist und mit dieser ausgeliefert oder für diese bereitgestellt wird, erhält der Auftraggeber ein einfaches, zeitlich unbefristetes Nutzungsrecht, beschränkt auf die Nutzung mit der jeweiligen Hardware. Dieses Nutzungsrecht ist nur zusammen mit der Hardware übertragbar, sofern der Erwerber die Bedingungen dieses § 12 übernimmt und der Auftraggeber keine Kopien zurückbehält.

(2) Sonstige Software, Erkenner und Plattform: An sonstiger Software, an Erkennungsmodellen (Erkennerlizenzen) und an Plattformzugängen (insbesondere ConHive) erhält der Auftraggeber ein einfaches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht für die im Einzelvertrag vereinbarte Laufzeit; ist eine dauerhafte Überlassung gegen Einmalvergütung vereinbart, ist das Nutzungsrecht zeitlich unbefristet. Räumlich ist die Nutzung auf den im Einzelvertrag vereinbarten Einsatz- oder Installationsort beschränkt; fehlt eine solche Vereinbarung, auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.

(3) Verbotene Handlungen: Der Auftraggeber ist nicht berechtigt,

  1. Software oder Firmware ganz oder teilweise zu dekompilieren, zu disassemblieren oder auf andere Weise den Quellcode zu ermitteln, es sei denn, dies ist nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften (§ 69e UrhG) gestattet;

  2. Hardware über die in der Dokumentation vorgesehenen Handgriffe hinaus zu öffnen oder zu zerlegen, Speicherinhalte, Firmware oder Erkennungsmodelle auszulesen oder zu extrahieren oder Hardware, Firmware, Software oder Erkennungsmodelle mit dem Ziel zu untersuchen, deren Aufbau, Funktionsweise, Parameter oder Trainingsgrundlagen zu ermitteln (Reverse Engineering);

  3. Erkennungsmodelle durch systematische Abfragen nachzubilden oder Ausgaben der Liefergegenstände zur Entwicklung oder zum Training konkurrierender Erkennungsmodelle oder Produkte zu verwenden;

  4. technische Schutzmaßnahmen und Sicherheitsmechanismen zu umgehen;

  5. Software, Firmware oder Erkennungsmodelle ohne vorherige Zustimmung von divVoice in Textform zu modifizieren, zu bearbeiten, unterzulizenzieren, über den für die bestimmungsgemäße Nutzung erforderlichen Umfang hinaus zu vervielfältigen, zu verbreiten oder öffentlich zugänglich zu machen.

Ein Erlangen von Geschäftsgeheimnissen durch Rückbau oder Untersuchung im Sinne von § 3 Abs. 1 Nr. 2 GeschGehG ist dem Auftraggeber hiermit vertraglich untersagt. Die nach § 69d Abs. 3 UrhG zwingend zulässigen Handlungen bleiben unberührt.

(4) ConHive-Plattform: Der Zugang zur ConHive-Plattform wird während der Vertragslaufzeit webbasiert (Software as a Service) bereitgestellt. Der Auftraggeber erhält keine Installations- oder Quellcoderechte. Die Verfügbarkeit richtet sich nach einem gesondert vereinbarten Service-Level-Agreement (SLA). Ohne gesondertes SLA beträgt die vertragsgemäße Verfügbarkeit 97 % im Monatsmittel am Übergabepunkt des Rechenzentrums; nicht eingerechnet werden angekündigte Wartungsfenster sowie Störungen, die außerhalb des Einflussbereichs von divVoice liegen (z. B. Störungen des Internets oder der Systeme des Auftraggebers). Wartungsfenster kündigt divVoice mit einer Frist von mindestens 48 Stunden an, legt sie nach Möglichkeit außerhalb üblicher Geschäftszeiten und beschränkt sie auf insgesamt höchstens acht (8) Stunden je Kalendermonat. Dringende Sicherheitsmaßnahmen darf divVoice auch ohne Ankündigung durchführen.

(5) Updates: divVoice stellt während der Vertragslaufzeit, bei dauerhaft überlassener Software und Firmware mindestens für die in der Dokumentation oder im Einzelvertrag angegebene Supportdauer, sicherheitsrelevante Updates bereit; im Übrigen erfolgen Updates nach Ermessen von divVoice. Der Auftraggeber ist verpflichtet, sicherheitsrelevante Updates innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Bereitstellung einzuspielen, soweit ihm dies zumutbar ist. Unterlässt er dies, haftet divVoice nicht für Schäden, die bei rechtzeitiger Installation vermieden worden wären; § 8 Abs. 9 bleibt unberührt.

(6) Daten auf der Plattform: divVoice sichert die auf der Plattform gespeicherten Daten des Auftraggebers regelmäßig nach dem Stand der Technik. Der Auftraggeber kann seine Daten während der Vertragslaufzeit jederzeit in einem gängigen, maschinenlesbaren Format exportieren. Nach Vertragsende stehen die Daten mindestens dreißig (30) Tage zum Export bereit; divVoice weist den Auftraggeber vor Ablauf dieser Frist in Textform auf die bevorstehende Löschung hin. Danach werden die Daten unwiderruflich gelöscht, sofern keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen. Soweit die Plattform ein Datenverarbeitungsdienst im Sinne der Verordnung (EU) 2023/2854 (Data Act) ist, bleiben die dort geregelten Rechte des Auftraggebers zum Anbieterwechsel und die dort vorgesehenen Mindestfristen unberührt.

(7) Geistiges Eigentum: Alle Rechte an Hardware-Designs, Software, Firmware, Plattform, Algorithmen, Erkennungsmodellen, Datenbanken und deren Weiterentwicklungen verbleiben bei divVoice, unabhängig davon, ob diese auf Anregung oder unter Mitwirkung des Auftraggebers entstanden sind. Der Auftraggeber erhält ausschließlich die in diesem § 12 ausdrücklich genannten Nutzungsrechte; weitere Rechte, insbesondere an Patenten, Know-how oder Quellcode, werden nicht eingeräumt. Die Rechte des Auftraggebers an seinen eigenen Daten bleiben unberührt; deren Nutzung durch divVoice richtet sich nach § 13.


§ 13 Datenschutz und Datennutzung

(1) Die Parteien beachten die jeweils anwendbaren datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).

(2) Soweit divVoice im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet (insbesondere beim Betrieb der ConHive-Plattform, bei Fernwartung, Fehleranalyse oder Datenlöschung), schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung einen Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO. Dieser geht diesen AGB vor. Verantwortlicher im Sinne der DSGVO für den Einsatz der Liefergegenstände ist der Auftraggeber (§ 15 Abs. 8).

(3) divVoice ist berechtigt, technische Betriebs-, Diagnose- und Leistungsdaten der Liefergegenstände sowie Mess- und Erkennungsdaten, die keinen Personenbezug aufweisen, zur Fehleranalyse, zur Verbesserung und Weiterentwicklung ihrer Produkte und zum Training ihrer Erkennungsmodelle zu nutzen, auch über das Vertragsende hinaus. Diese Regelung gilt zugleich als Vereinbarung über die Nutzung nicht personenbezogener Produktdaten im Sinne von Art. 4 Abs. 13 der Verordnung (EU) 2023/2854 (Data Act); die Zugangsrechte des Auftraggebers nach dieser Verordnung bleiben unberührt. divVoice nutzt diese Daten nicht, um Erkenntnisse über die wirtschaftliche Lage, die Vermögenswerte oder die Produktionsmethoden des Auftraggebers zu gewinnen, und gibt sie nicht in einer Form an Dritte weiter, die Rückschlüsse auf den Auftraggeber oder konkrete Standorte zulässt.

(4) Personenbezogene Daten, insbesondere Audioaufnahmen, auf denen Stimmen oder Personen identifizierbar sein können, nutzt divVoice zu eigenen Zwecken (einschließlich der Anonymisierung und des Modelltrainings) nur, soweit dies im Einzelvertrag ausdrücklich vereinbart ist und hierfür eine eigene Rechtsgrundlage besteht. Ein Auftragsverarbeitungsvertrag nach Abs. 2 berechtigt nicht zu einer solchen Nutzung.

(5) Vertrauliche Informationen des Auftraggebers, insbesondere Standortinformationen und projektbezogene Auswertungen, bleiben auch bei einer Nutzung nach Abs. 3 geschützt. Eine zwischen den Parteien geschlossene Vertraulichkeitsvereinbarung bleibt unberührt.


§ 14 Beratungs- und Entwicklungsleistungen

(1) Beratungsleistungen erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen auf Grundlage der vom Auftraggeber mitgeteilten Informationen. Sie stellen keine Zusicherung bestimmter Ergebnisse dar. Die Umsetzung von Empfehlungen liegt im Verantwortungsbereich des Auftraggebers.

(2) Entwicklungsleistungen: Umfang, Spezifikationen, Meilensteine und Abnahmekriterien werden im jeweiligen Einzelvertrag festgelegt. Soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen wird, gelten die Bestimmungen dieses § 14.

(3) Abnahme von Entwicklungsergebnissen: Der Auftraggeber hat Entwicklungsergebnisse, soweit sie werkvertraglich geschuldet sind, innerhalb von vierzehn (14) Tagen nach Übergabe und Mitteilung der Abnahmebereitschaft zu prüfen und abzunehmen. Das Ergebnis gilt als abgenommen, wenn divVoice dem Auftraggeber nach Fertigstellung eine Frist von vierzehn (14) Tagen zur Abnahme gesetzt und ihn dabei in Textform auf die Rechtsfolge des Schweigens hingewiesen hat und der Auftraggeber die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels in Textform verweigert hat. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.

(4) Mängel von Entwicklungsergebnissen: Bei Mängeln werkvertraglich geschuldeter Entwicklungsergebnisse leistet divVoice zunächst Nacherfüllung. Schlägt diese fehl, kann der Auftraggeber nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurücktreten, die Vergütung mindern oder den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Ansprüche wegen Mängeln verjähren in einem (1) Jahr ab Abnahme; § 6 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Für Beratungs- und sonstige Dienstleistungen gelten die gesetzlichen Vorschriften des Dienstvertragsrechts; Schadensersatzansprüche richten sich nach § 8.

(5) Nutzungsrechte an Entwicklungsergebnissen werden im Einzelvertrag geregelt. Soweit nicht anders vereinbart, erhält der Auftraggeber ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht an den im Rahmen des Einzelvertrages erstellten Ergebnissen. divVoice behält alle Rechte an allgemeinem Know-how, wiederverwendbaren Komponenten, Bibliotheken, Frameworks, Erkennungsmodellen und Methoden, die im Rahmen der Entwicklungsleistung entstanden, weiterentwickelt oder eingesetzt wurden.

(6) Mitwirkungspflichten: Der Auftraggeber stellt rechtzeitig alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Zugänge, Systeme und Ressourcen bereit und benennt einen fachlich kompetenten Ansprechpartner. Verzögerungen aufgrund fehlender oder verspäteter Mitwirkung gehen nicht zu Lasten von divVoice; vereinbarte Termine und Fristen verschieben sich entsprechend.


§ 15 Zertifizierung und regulatorische Verantwortung

WICHTIGER HINWEIS: Zertifizierungen, Zulassungen und Konformitätsbewertungen für ein Gesamtsystem des Auftraggebers schuldet divVoice nur, soweit dies im Einzelvertrag ausdrücklich vereinbart ist. Die divVoice als Herstellerin kraft Gesetzes obliegenden Pflichten bleiben unberührt.

(1) Welche Konformitätserklärungen und Kennzeichnungen für ein Produkt von divVoice vorliegen, ergibt sich aus der jeweiligen Produktdokumentation. Darüber hinausgehende produkt- oder branchenspezifische Zertifizierungen, Zulassungen oder Konformitätsbewertungen (z. B. ATEX, Maschinenverordnung, Medizinprodukteverordnung, branchenspezifische Zulassungen) schuldet divVoice nur, soweit sie im Einzelvertrag ausdrücklich in Textform vereinbart sind.

(2) Integriert der Auftraggeber Produkte von divVoice in ein eigenes Gesamtsystem oder bringt er ein solches in Verkehr, ist er dafür verantwortlich, dass dieses Gesamtsystem sämtliche anwendbaren regulatorischen Anforderungen, Normen, Zertifizierungspflichten und behördlichen Auflagen des jeweiligen Einsatzlandes und Einsatzzwecks erfüllt. Dies umfasst insbesondere die Konformitätsbewertung des Gesamtsystems, die Erstellung der hierfür erforderlichen technischen Dokumentation, die Anbringung erforderlicher Kennzeichnungen sowie die Einholung aller erforderlichen Genehmigungen und Zulassungen. divVoice stellt hierfür die in ihrer Produktdokumentation vorgesehenen Informationen zur Verfügung.

(3) Pilotprojekte und Prototypen: Werden Produkte im Rahmen eines Pilotprojekts, als Muster, als Prototyp oder zu Evaluierungszwecken bereitgestellt, sind diese nicht für den regulären Dauerbetrieb, den Einsatz in sicherheitskritischen Umgebungen oder das Inverkehrbringen durch den Auftraggeber freigegeben, es sei denn, dies wird im Einzelvertrag ausdrücklich in Textform vereinbart. Pilotprojekte sind in den Vertragsunterlagen als solche gekennzeichnet; Umfang und Dauer des vereinbarten Pilotrahmens ergeben sich aus dem Einzelvertrag.

(4) divVoice haftet nicht für Schäden, Bußgelder, Rückrufkosten, Vertragsstrafen, Betriebsunterbrechungen oder sonstige Nachteile, die darauf beruhen, dass der Auftraggeber Produkte von divVoice entgegen Abs. 2 oder über den vereinbarten Pilotrahmen nach Abs. 3 hinaus ohne die erforderlichen Zertifizierungen, Konformitätsbewertungen oder Genehmigungen in Verkehr bringt, betreibt, in Produkte Dritter integriert oder Dritten zur Nutzung überlässt. Der Auftraggeber stellt divVoice von Ansprüchen Dritter frei, die auf einer solchen von ihm zu vertretenden Verwendung beruhen. § 8 Abs. 9 bleibt unberührt.

(5) Auf Anfrage unterstützt divVoice den Auftraggeber bei Zertifizierungsverfahren im Rahmen gesondert zu vereinbarender und zu vergütender Beratungs- oder Entwicklungsleistungen gemäß § 14. Eine solche Unterstützung begründet keine Gewähr für das Ergebnis des Zertifizierungsverfahrens.

(6) Exportkontrolle und Sanktionen: Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei Weitergabe, Ausfuhr, Wiederausfuhr oder grenzüberschreitendem Einsatz der Produkte von divVoice sämtliche anwendbaren Ausfuhrkontroll- und Sanktionsvorschriften einzuhalten, insbesondere das Außenwirtschaftsgesetz und die Außenwirtschaftsverordnung, die Verordnung (EU) 2021/821 (Dual-Use-Verordnung) sowie geltende Embargo- und Sanktionsmaßnahmen der Europäischen Union, der Bundesrepublik Deutschland und, soweit einschlägig, weiterer Staaten. Die Vereinbarung einer Lieferklausel (z. B. EXW) lässt die ausfuhrrechtliche Verantwortlichkeit der Parteien unberührt. Der Auftraggeber legt divVoice auf Verlangen den Endverwendungszweck, den Endverwender und den Bestimmungsort offen. divVoice ist berechtigt, Lieferungen und Leistungen zu verweigern, auszusetzen oder von behördlichen Genehmigungen abhängig zu machen, wenn Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen diese Vorschriften bestehen oder eine erforderliche Genehmigung nicht erteilt wird; hieraus entstehende Verzögerungen begründen keine Ansprüche des Auftraggebers gegen divVoice.

(7) Zusätzlich gilt bei Auftraggebern mit Sitz außerhalb der Europäischen Union und der in Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 genannten Partnerländer: Der Auftraggeber verpflichtet sich, Liefergegenstände, die unter Art. 12g der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 oder Art. 8g der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 fallen, weder unmittelbar noch mittelbar nach Russland oder Belarus oder zur Verwendung in Russland oder Belarus zu verkaufen, auszuführen oder wiederauszuführen. Er stellt sicher, dass etwaige Weiterverkäufer entsprechende Verpflichtungen übernehmen, und informiert divVoice unverzüglich über Anhaltspunkte für einen Verstoß. Ein Verstoß stellt eine wesentliche Vertragsverletzung dar, die divVoice zum Rücktritt oder zur fristlosen Kündigung berechtigt; weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.

(8) Einsatz in öffentlich zugänglichen Bereichen: Werden Produkte von divVoice in öffentlich zugänglichen oder halböffentlichen Bereichen eingesetzt, etwa zum Schutz von Anlagen, Gebäuden, Verkehrs- und sonstiger Infrastruktur vor Beschädigung, ist der Auftraggeber dafür verantwortlich, die rechtliche Zulässigkeit des Einsatzes im jeweiligen Einsatzgebiet sicherzustellen. Dies umfasst insbesondere die datenschutzrechtliche Zulässigkeit und die Bestimmung der Rechtsgrundlage, erforderliche Hinweis- und Informationspflichten gegenüber betroffenen Personen, die Abstimmung mit den zuständigen Stellen sowie etwaige erforderliche Genehmigungen. divVoice stellt die technische Lösung bereit und trifft keine Aussage zur Zulässigkeit eines konkreten Einsatzszenarios; die Pflichten von divVoice als Auftragsverarbeiter nach § 13 Abs. 2 bleiben unberührt.


§ 16 Schlussbestimmungen

(1) Ist der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er in der Bundesrepublik Deutschland keinen allgemeinen Gerichtsstand, so ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus der Geschäftsbeziehung zwischen divVoice und dem Auftraggeber nach Wahl von divVoice Aachen oder der Sitz des Auftraggebers. Für Klagen gegen divVoice ist in diesen Fällen Aachen ausschließlicher Gerichtsstand. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben unberührt.

(2) Die Beziehungen zwischen divVoice und dem Auftraggeber unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (CISG) gilt nicht.

(3) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrags oder dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle unwirksamer oder undurchführbarer Bestimmungen treten die gesetzlichen Vorschriften (§ 306 Abs. 2 BGB).


divvoice GmbH — Allgemeine Geschäftsbedingungen für Geschäftskunden — Stand September 2026

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